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Betriebswirtschaftliches Leitbild
der Holter Pflege
Das Betriebswirtschaftliche Leitbild eines Pflegedienstes ist die schriftliche Festlegung der grundsätzlichen Vorstellungen des Pflegedienstes in Bezug auf:
- Leistungserbringung unter betriebswirtschaftlichem Gesichtspunkt
- Minimalprinzip (Festgelegte Ziele mit so wenig wie nötigen Mitteln erreichen)
- Leistungsvergütung
Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung
- Die Leistungserbringer haben darauf zu achten, dass die Leistungen wirksam und wirtschaftlich erbracht und nur im notwendigen Umfang in Anspruch genommen werden (§ 2 Abs. 4 SGB V).
- Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die AOK Westfalen-Lippe nicht bewilligen (§ 12 Abs. 1 SGB V).
- Im Interesse der Wirtschaftlichkeit sind verordnete Leistungen nach diesem Vertrag sowie Leistungen der Pflegeversicherung, soweit möglich, innerhalb eines Einsatzes zu erbringen.
- Ist die Notwendigkeit oder Wirksamkeit der verordneten Leistungen im Hinblick auf das Behandlungsziel nicht mehr vorhanden (Ergebnisqualität), sind der Arzt und die AOK Westfalen-Lippe durch den Leistungserbringer umgehend zu informieren.
- Die AOK Westfalen-Lippe kann die Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit der Leistungen nach diesem Vertrag prüfen oder prüfen lassen, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Leistungserbringer die Anforderungen an die wirtschaftliche Leistungserbringung – auch im Hinblick auf die Koordination notwendiger Pflegeleistungen nach dem SGB XI – nicht oder nicht mehr erfüllt. Nähere Einzelheiten zum Ablauf des Prüfgeschehens ergeben sich aus der noch gemeinsam zu vereinbarenden Anlage 7.
- Der Leistungserbringer hat die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen.
- Der Leistungserbringer ist über das Ergebnis der Wirtschaftlichkeitsprüfung zu informieren. Ergeben sich bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung Feststellungen, dass Leistungen nach diesem Vertrag nachweislich unwirtschaftlich erbracht wurden, so vereinbart die AOK Westfalen-Lippe mit dem Leistungserbringer im Benehmen mit dem LfK geeignete Maßnahmen. Bei groben Verstößen gilt § 19.
