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Betriebswirtschaftliches Leitbild

der Holter Pflege

Das Betriebswirtschaftliche Leitbild eines Pflegedienstes ist die schriftliche Festlegung der grundsätzlichen Vorstellungen des Pflegedienstes in Bezug auf:

  • Leistungserbringung unter betriebswirtschaftlichem Gesichtspunkt
  • Minimalprinzip (Festgelegte Ziele mit so wenig wie nötigen Mitteln erreichen)
  • Leistungsvergütung 

Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung

  • Die Leistungserbringer haben darauf zu achten, dass die Leistungen wirksam und wirtschaftlich erbracht und nur im notwendigen Umfang in Anspruch genommen werden (§ 2 Abs. 4 SGB V).
  • Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die AOK Westfalen-Lippe nicht bewilligen (§ 12 Abs. 1 SGB V).
  • Im Interesse der Wirtschaftlichkeit sind verordnete Leistungen nach diesem Vertrag sowie Leistungen der Pflegeversicherung, soweit möglich, innerhalb eines Einsatzes zu erbringen.
  • Ist die Notwendigkeit oder Wirksamkeit der verordneten Leistungen im Hinblick auf das Behandlungsziel nicht mehr vorhanden (Ergebnisqualität), sind der Arzt und die AOK Westfalen-Lippe durch den Leistungserbringer umgehend zu informieren.
  • Die AOK Westfalen-Lippe kann die Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit der Leistungen nach diesem Vertrag prüfen oder prüfen lassen, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Leistungserbringer die Anforderungen an die wirtschaftliche Leistungserbringung – auch im Hinblick auf die Koordination notwendiger Pflegeleistungen nach dem SGB XI – nicht oder nicht mehr erfüllt. Nähere Einzelheiten zum Ablauf des Prüfgeschehens ergeben sich aus der noch gemeinsam zu vereinbarenden Anlage 7.
  • Der Leistungserbringer hat die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen.
  • Der Leistungserbringer ist über das Ergebnis der Wirtschaftlichkeitsprüfung zu informieren. Ergeben sich bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung Feststellungen, dass Leistungen nach diesem Vertrag nachweislich unwirtschaftlich erbracht wurden, so vereinbart die AOK Westfalen-Lippe mit dem Leistungserbringer im Benehmen mit dem LfK geeignete Maßnahmen. Bei groben Verstößen gilt § 19.